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Mit ‘Züpp’ getaggte Beiträge

Spannung beim neuen Anordnungsmodell

Was wird künftig eine Stunde Psychotherapie kosten?

Vor zwei Jahren wurde im aware der Entwurf des Anordnungsmodells zur Regelung der psychologischen Psychotherapie vorgestellt. Nach einer umfassenden Vernehmlassung, gekennzeichnet von erheblichem Widerstand einzelner Psychiatrieverbände, beschloss der Bundesrat die Einführung per Juli 2022.

Von André Widmer, Präsident ZüPP, Kantonalverband der Zürcher Psychologinnen und Psychologen
Illustriert von Timo F. Schmid

Darauf haben psychologische Psychotherapeut*innen in der Schweiz lange warten müssen: Der Bundesrat hat im März dieses Jahres entschieden, das Anordnungsmodell für die psychologische Psychotherapie per 1. Juli 2022 einzuführen – ein Meilenstein für die psychologische Psychotherapie in der Schweiz. Neu können psychologische Psychotherapeut*innen ab Mitte nächsten Jahres ihre Leistungen, sofern sie ärztlich angeordnet sind, selbstständig über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) bzw. die Grundversicherung der Krankenkassen abrechnen.

«Die Einführung des Anordnungsmodells ist ein Meilenstein für die psychologische Psychotherapie in der Schweiz!»

Widmer, 2021

Vom Delegations- zum Anordnungsmodell

Das seit 40 Jahren geltende Delegationsmodell, bekannt unter der Bezeichnung «delegierte Psychotherapie», welches psychologischen Psychotherapeut*innen nicht als selbstständige Leistungserbringer der Grundversicherung anerkannte, wird durch das neue Anordnungsmodell ersetzt. Bei der bisherigen delegierten Psychotherapie mussten psychologische Psychotherapeut*innen bei einem zur Anstellung von psychologischen Psychotherapeut*innen berechtigten Arzt, einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Institution oder Spital angestellt sein. Die Therapiekosten, welche in diesem Fall von der Grundversicherung bezahlt wurden (etwas mehr als 130 Franken pro Stunde, im Gegensatz zu etwas mehr als 180 Franken für eine Therapiestunde bei einem Psychiater), konnten nur vom delegierenden Arzt in Rechnung gestellt werden. Psycholog*innen mit dem eidgenössischen Weiterbildungstitel Psychotherapie durften zwar mit einer kantonalen Praxis- oder Berufsausübungsbewilligung auch selbstständig psychotherapeutisch tätig sein, deren Patient*innen mussten aber die Kosten selbst bezahlen, beziehungsweise wurden sie in beschränktem Umfang von einer Zusatzversicherung der Krankenkassen übernommen.

Die Grundversicherung der Krankenkassen wird die Leistungen der bisherigen delegierten Psychotherapie nur noch bis Ende nächsten Jahres zur Abrechnung zulassen. Was der neue Tarif für eine Stunde Psychotherapie beim Anordnungsmodell sein wird, wird bis Ende Sommer 2021 verhandelt und muss vom Bundesrat bis Mitte des nächsten Jahres genehmigt werden.

«Als führender Psycholog*innen-Verband setzt sich die FSP für gute Lösungen für alle Betroffenen ein.»

Widmer, 2021

Was ändert sich für die heutigen Psychotherapeut*innen?

Neben der kantonalen Bewilligung für die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung, welche unter anderem als wichtige Voraussetzung den eidgenössischen Weiterbildungstitel Psychotherapie beinhaltet, werden bestehende Psychotherapeut*innen eine neue, separate Zulassung zur Abrechnung über die Grundversicherung benötigen, wenn sie künftig selbstständig abrechnen möchten. Diese werden sie erhalten – vorgesehen ist eine kantonale Bewilligungsstelle – wenn sie im Antrag belegen können, dass sie vor der Einführung des Anordnungsmodells am 1. Juli 2022 während mindestens drei Jahren ihre bisherige psychotherapeutische Tätigkeit unter regelmässiger Supervision ausgeübt haben (selbstständig oder angestellt, Psychotherapie während der Weiterbildungszeit wird angerechnet). Diejenigen, die bisher bei einem delegierenden Arzt, einer privaten ärztlichen Institution oder ähnlich angestellt waren, werden ihre Zusammenarbeit neu organisieren und die arbeitsvertraglichen Anstellungsbedingungen überprüfen und anpassen müssen (je nachdem, ob neu selbstständig, weiterhin angestellt tätig etc.). Durch die Einführung des Anordnungsmodells werden neue Formen der Zusammenarbeit für Ärzt*innen und Psycholog*innen möglich sein.

Wie erfolgt die Zulassung zur Grundversicherung für künftige Psychotherapeut*innen?

Psychotherapeut*innen benötigen eine kantonale Berufsausübungs- oder Praxisbewilligung. Psychotherapeut*innen, welche ihren eidgenössischen Weiterbildungstitel erst nach der Einführung des neuen Anordnungsmodells ab Juli 2022 erlangen, müssen für die Zulassung zur Grundversicherung – ergänzend zu den zwei Jahren klinische Psychotherapiepraxis für den Weiterbildungstitel – ein weiteres Jahr Psychotherapiepraxis in einer psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtung nachweisen, welche über eine Anerkennung des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) Kategorie A oder B nach dem Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie» oder C nach dem Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie» (gilt für Psychotherapeut*innen, welche Leistungen für Kinder und Jugendliche verrechnen) verfügt. Dieses zusätzliche Jahr Psychotherapiepraxis ist eine neue spezielle Anforderung für die Zulassung zur Abrechnung über die Grundversicherung. Das zusätzliche Jahr wird die bereits heute bestehenden Engpässe für geeignete Anstellungen in den Kliniken während der Weiterbildung verstärken. Hier sind ergänzende Lösungen in Zusammenarbeit mit den akkreditierten Weiterbildungsinstitutionen und den Psychologieverbänden gefragt!

Danksagung

Der ZüPP möchte es nicht unterlassen, an dieser Stelle insbesondere der FSP nochmals für ihren grossen und unermüdlichen Einsatz ganz herzlich zu danken! Als Zürcher Verband und Gliedverband der FSP sehen wir es in den nächsten Monaten als eine wichtige Aufgabe an, unsere psychotherapeutisch tätigen Mitglieder über die Einführung des neuen Modells, die Ablösung der delegierten Psychotherapie und die dazu notwendigen Schritte im Kanton aktuell zu informieren.

Weitere Fragen zur Einführung

Für die Umsetzung der neuen Verordnung gibt es, wie bereits oben erwähnt, noch verschiedene Punkte zu klären, zum Beispiel betreffend die Ablösung der bisherigen psychotherapeutischen Leistungen, welche die Zusatzversicherungen bisher übernommen haben, und insbesondere die Tarife, welche von den drei Berufsverbänden FSP, SBAP und ASP sowie den Spitälern mit den Krankenkassen verhandelt werden. Offen ist auch, ob und wie psychologische Psychotherapeut*innen in Weiterbildung ihre Leistungen während der Weiterbildungszeit abrechnen können. Als führender Psycholog*innen-Verband setzt sich die FSP für gute Lösungen für alle Betroffenen ein.


Zum Weiterlesen

Bundesamt für Gesundheit (BAG). Neuregelung der psychologischen Psychotherapie ab 1. Juli 2022. https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-leistungen-tarife/Nicht-aerztliche-Leistungen/neuregelung-der-psychologischen-psychotherapie-ab-1-juli-2022.html

Föderation Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP). Psychotherapie in die Grundversicherung. https://www.psychologie.ch/aktuelles-publikationen/psychotherapie-die-grundversicherung

Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF). Verzeichnis der Weiterbildungsstätten für die Facharztweiterbildung. https://www.siwf-register.ch.

Kantonalverband der Zürcher Psychologinnen und Psychologen (ZüPP). Ab Juli 2022 gilt das Anordnungsmodell. https://www.zuepp.ch/aktuelles/berufspolitik/nl-20-anordnungsmodell/

Kantonalverband der Zürcher Psychologinnen und Psychologen (ZüPP). Studentische Mitgliedschaft. https://www.zuepp.ch/verband/mitglied-werden/

Nach dem Studium – wie wichtig sind psychologische Fachtitel?

«Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.» – Henry Ford 

Die meisten Psycholog*innen beginnen mit der Aufnahme der Berufstätigkeit ihre berufliche Entwicklung hin zu Fachpsycholog*innen. Dazu sind Weiter- und Fortbildungen notwendig. In diesem Artikel soll eine kurze Übersicht über die Bedeutung von Fachtiteln und Weiterbildungen in den wichtigsten psychologischen Tätigkeitsfeldern ausserhalb von Forschung und Hochschulen gegeben werden. 

Von André Widmer
Lektoriert von Vera Meier
Illustriert von Vera Meier und Selina Landolt in Zusammenarbeit mit André Widmer

Mit dem Berufseinstieg nach Abschluss des Psychologiestudiums stellen sich Fragen zur eigenen Laufbahnplanung und zur Gestaltung der beruflichen Karriere. In welchem psychologischen Fachgebiet möchte ich tätig sein? Wie sind die kurz- und längerfristigen Berufsaussichten in den verschiedenen Fachgebieten? Wie komme ich zu meinen ersten Berufserfahrungen? Welche Weiterbildungen sind für meine berufliche Entwicklung notwendig?  

Frisch gebackenen Psycholog*innen wird schnell bewusst, dass sie in der Welt des Berufslebens mit neuen Herausforderungen konfrontiert sind. Den vertrauten Rahmen der Hochschule gibt es nicht mehr, Neuorientierung wird notwendig. Theoretische Fach- und Wissenskompetenzen sind weniger gefragt. Wichtiger werden andere Fähigkeiten, wie zum Beispiel Wissen und Können erfolgreich in der Praxis anzuwenden. Neu gefragt sind auch soziale Kompetenzen im Umgang mit Klient*innen und Kund*innen sowie mit Arbeitskolleg*innen aus anderen Berufsfeldern. 

Psychologische Weiter- und Fortbildungen werden damit zu einem wichtigen Bestandteil der Laufbahnplanung und sind Voraussetzung für eine erfolgreiche berufliche Karriere. Sie ermöglichen es, sich den Anschluss an den wissenschaftlichen Erkenntnisstand, an den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel in einem Fach- und Aufgabengebiet zu sichern und sich beruflich wie auch persönlich weiterzuentwickeln.  

Die Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) und der Bund definieren berufsbegleitende Weiterbildungen als Voraussetzung für psychologische Weiterbildungs- und Fachtitel. Diese sind zum Teil Voraussetzung, um in einem bestimmten Fachgebiet selbständig oder angestellt tätig zu sein. Sie werden von Behörden und Arbeitgebern in der Regel für eine Anstellung verlangt. 

Im Folgenden wird beschrieben, für welche psychologischen Berufe, Anstellungen und Dienstleistungen welche psychologische Weiterbildungs- und Fachtitel verlangt oder empfohlen werden. 

Psychotherapie und klinische Psychologie 

Um psychotherapeutische Leistungen erbringen zu können, benötigen Psycholog*innen den eidgenössischen Psychotherapieweiterbildungstitel. Dazu muss eine vom Bund anerkannte, berufsbegleitende Weiterbildung erfolgreich absolviert werden. Diese Weiterbildungen dauern in der Regel vier bis sechs Jahre. Zu den Weiterbildungsgängen sind Psycholog*innen mit ausreichenden Studienleistungen in klinischer Psychologie und Psychopathologie zugelassen. Für die selbständige Tätigkeit als Psychotherapeut*in ist zusätzlich eine kantonale Praxisbewilligung notwendig. Ebenso braucht es für die Anstellung in einer privaten psychiatrischen Arztpraxis (delegierte Psychotherapie) eine kantonale Bewilligung. Eine Anstellung im Rahmen der delegierten Psychotherapie ist bereits nach fortgeschrittener Weiterbildung in einem vom Bund anerkannten Studiengang möglich. Zurzeit sind über vierzig Psychotherapieweiterbildungen vom Bund anerkannt.  

«Nur die eidgenössischen Weiterbildungstitel und die Fachtitel der Berufsverbände in der privat-rechtlich geschützten, vollen Bezeichnung (wie zum Beispiel «Fachpsychologin für Sportpsychologie FSP») sind deshalb ein zuverlässiges Qualitätslabel für fachlich spezialisierte Psycholog*innen. Sie sind wichtig für die persönliche Marktfähigkeit und oft relevant für eine bessere Entlöhnung.» 

André Widmer

Informationen zu den vom Bund akkreditierten Psychotherapieweiterbildungen sind über die Website des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu finden: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/berufe-im-gesundheitswesen/akkreditierung-gesundheitsberufe/akkreditierung-vonweiterbildungsgaengen-im-bereich-psychologieberufe/liste-akkredit-weiterbildung.html  

Neuropsychologie 

Neuropsycholog*innen benötigen für die Abrechnung ihrer Leistungen über die Grundversicherung der Krankenkassen den FSP-Fachtitel Neuropsychologie. Die Weiterbildung dauert fünf bis sechs Jahre. Daneben gibt es auch einen eidgenössischen Weiterbildungstitel Neuropsychologie, der schon bald vom Bund vergeben wird. Der Bund wird diesen Weiterbildungstitel erst ausstellen, wenn er entsprechende Weiterbildungsgänge akkreditiert hat, was zurzeit noch nicht der Fall ist. Die Universitäten Zürich und Genf haben neuropsychologische Studiengänge (Master of Advanced Studies, MAS) zur Anerkennung eingereicht. Die Akkreditierung dieser Studiengänge erfolgt voraussichtlich 2020. Die Fach- und Weiterbildungstitel der FSP und jene des Bundes gelten als äquivalent. Die MAS-Weiterbildungsgänge dauern ebenfalls mindestens fünf Jahre. Für den Berufseinstieg in einem Spital sind bereits absolvierte neuropsychologische Praktika von Vorteil. Für eine Festanstellung wird der abgeschlossene Neuropsychologie-Fachtitel oder eine fortgeschrittene Weiterbildung in diesem Bereich verlangt. Für die selbständige Tätigkeit als Neuropsychologe*in wird in bestimmten Kantonen (z. B. im Kanton Aargau) bereits heute eine Praxisbewilligung vorausgesetzt, wie sie auch selbständig arbeitende Psychotherapeut*innen benötigen.  

Weitere Informationen zur Weiterbildung und zum Fachtitel in Neuropsychologie sind über die Website der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (SVNP) zu finden: https://www.neuropsy.ch/de/fachpersonen/postgraduale-weiterbildung 

Schulpsychologie und Erziehungsberatung 

Die Anstellungsbedingungen von öffentlichen Erziehungsberatungsstellen und schulpsychologischen Diensten sind kantonal oder auf Stufe der Gemeinden (z. B. im Kanton Zürich) geregelt und bedingen in der Regel den FSP-Fachtitel Kinder- und Jugendpsychologie. Es gibt zwar auch hier einen entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitel Kinder- und Jugendpsychologie, der aber zurzeit ebenfalls noch nicht ausgestellt wird. Die Universität Basel hat einen ersten MAS-Weiterbildungsgang zur Akkreditierung beim Bund eingereicht. Die Anerkennung wird voraussichtlich 2020 erfolgen. Auch hier ist davon auszugehen, dass der FSP-Fachtitel und der eidgenössische Weiterbildungstitel bei Anstellungen als äquivalent gelten werden. Die Weiterbildung zum FSP-Fachtitel Kinder-und Jugendpsychologie sowie die MAS-Weiterbildungsgänge des Bundes dauern fünf Jahre. Für den Berufseinstieg auf einer kantonalen oder kommunalen Stelle sind bereits absolvierte Praktika im Bereich der Kinder- und Jugendpsychologie von Vorteil. Für eine Festanstellung wird oft der FSP-Fachtitel Kinder- und Jugendpsychologie oder eine fortgeschrittene berufsbegleitende Weiterbildung verlangt. Für die selbständige Tätigkeit als Schulpsychologe*in ist keine Praxisbewilligung erforderlich.  

Weitere Informationen zur Weiterbildung und zum Fachtitel sind auf der Website der Schweizerischen Vereinigung für Kinder- und Jugendpsychologie (SKJP) zu finden: https://www.skjp.ch/de/fachtitel/pgw/fachtitel/pgw  

Rechtspsychologie 

Psycholog*innen, die in kantonalen Justizdirektionen (Strafvollzug, Polizei etc.) oder im forensischen Bereich der Psychiatrie arbeiten, verbessern mittelfristig ihre Marktchancen, wenn sie den FSP-Fachtitel Rechtspsychologie und/oder, den für psychotherapeutische Leistungen zwingend vorzuweisenden, eidgenössischen Weiterbildungstitel Psychotherapie (siehe oben) erwerben. Die berufsbegleitende rechtspsychologische Weiterbildung dauert rund fünf Jahre. Die Schweizerische Gesellschaft für Rechtspsychologie (SGRP) führt eine Empfehlungsliste von Fachtitelträgern*innen für Gutachten, die sie an kantonale und eidgenössische Stellen abgibt. Für den Berufseinstieg sind bereits absolvierte Praktika im entsprechenden Fachbereich von Vorteil.  

Weitere Informationen zu den Weiterbildungen und dem Fachtitel in Rechtspsychologie sind auf der Website der SGRP zu finden: https://www.rechtspsychologie.ch/de/fachtitel  

Verkehrspsychologie 

Verkehrspsycholog*innen führen vor allem verkehrspsychologische Eignungsuntersuchungen im Auftrag von kantonalen Stellen durch. Es sind dies in der Regel Neuropsycholog*innen oder Psychotherapeut*innen mit angefangener oder abgeschlossener verkehrspsychologischer Weiterbildung. Die Schweizerische Vereinigung für Verkehrspsychologie (VfV) führt zuhanden der anordnenden kantonalen oder Bundesbehörden eine Liste von selbständig praktizierenden Verkehrspsycholog*innen mit dem FSP-Fachtitel Verkehrspsychologie, die sie für entsprechende Untersuchungen und Gutachten empfiehlt. Die FSP vergibt den Fachtitel an Psycholog*innen, die eine berufsbegleitende Weiterbildung inkl. Praxiserfahrung gemacht haben. Die Weiterbildung in Verkehrspsychologie dauert zwei Jahre. Der Berufseinstieg erfolgt in der Regel über eine bereits bestehende neuropsychologische oder psychotherapeutische Tätigkeit.  

Weitere Informationen zur Weiterbildung und zum Fachtitel in Verkehrspsychologie sind auf der Website der VfV zu finden: https://www.vfv-spc.ch/verein/fachtitel-verkehrspsychologie  

Berufs- und Laufbahnberatung, Personalpsychologie 

Berufs-, Studien- und Laufbahnberater*innen arbeiten in öffentlichen und privaten Berufs- und Laufbahnberatungsstellen, Studienberatungen, regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV), IV-Stellen oder an Schulen. Für die Tätigkeit als Berufs- und Laufbahnberater*in ist eine Weiterbildung erforderlich die zum FSP-Fachtitel Laufbahn- und Personalpsychologie führt. Die berufsbegleitende Weiterbildung wird von den Universitäten Bern, Fribourg und Lausanne angeboten (MAS und Diploma of Advanced Studies, DAS). Diese Weiterbildungsgänge dauern vier Jahre. Daneben bieten auch die Fachhochschule Zürich (ZHAW) sowie die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) entsprechende Weiterbildungen an (MAS). Der Berufseinstieg erfolgt mit dem Beginn der Weiterbildung. Für Anstellungen in Personalabteilungen von grossen Unternehmen oder Personalrekrutierungsfirmen sind Fachtitel weniger gefragt. Die Weiterbildung erfolgt tätigkeits- und aufgabenspezifisch.  

Weiterführende Informationen zum FSP-Fachtitel Laufbahn- und Personalpsychologie sind auf der Website des FSP zu finden: https://www.psychologie.ch/beruf-bildung/weiterbildung/fachtitel  

Zusätzlich informieren auch die ZHAW und FHNW über die angebotenen Weiterbildungen:  https://www.zhaw.ch/de/psychologie/weiterbildung/ oder https://www.fhnw.ch/de/weiterbildung/wirtschaft/mas-laufbahnberatung. 

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Weiterbildungs- und Fachtitel Psycholog*innen als Expert*innen für die eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung in einem bestimmten Fach- und Tätigkeitsgebiet qualifizieren. In diesem Sinne sind die eidgenössischen Weiterbildungs- und FSP-Fachtitel ein Qualitätslabel für Fachpsycholog*innen. Dies ist insofern bedeutsam, da zum Beispiel nur Psycholog*innen, die über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie verfügen, sich in ihrer Berufsbezeichnung «Psychotherapeut*in» nennen dürfen. Dies gilt jedoch nicht analog für die anderen psychologischen Fach- und Tätigkeitsbereiche. Auch Psycholog*innen, die keinen Titel haben, dürfen für ihre Berufsbezeichnung eine fachliche Spezifizierung verwenden, zum Beispiel «Sportpsychologe*in». Dies ist möglich, weil für die Tätigkeit als Sportpsychologe*in per Gesetz kein Fachtitel verlangt wird (im Gegensatz zur psychotherapeutischen Tätigkeit). Nur die eidgenössischen Weiterbildungstitel und die Fachtitel der Berufsverbände in der privat-rechtlich geschützten, vollen Bezeichnung (wie zum Beispiel «Fachpsychologin für Sportpsychologie FSP») sind deshalb ein zuverlässiges Qualitätslabel für fachlich spezialisierte Psycholog*innen. Sie sind wichtig für die persönliche Marktfähigkeit und oft relevant für eine bessere Entlöhnung. 

Weitere Fachtitel 

Die FSP vergibt zurzeit zusätzlich die Fachtitel Coaching-PsychologieSportpsychologie und Gesundheitspsychologie. Auch der Bund führt noch einen weiteren psychologischen Weiterbildungstitel, den eidgenössischen Weiterbildungstitel für Gesundheitspsychologie. Dieser wird jedoch ebenfalls erst nach der Akkreditierung einer entsprechenden Weiterbildung ausgestellt werden können. Bei einer Tätigkeit in diesen Fachgebieten wird eine begonnene oder abgeschlossene Weiterbildung in der Regel erwartet. Neben der FSP vergibt auch der Schweizerische Berufsverband für Angewandte Psychologie (SBAP) psychologische Fachtitel an seine Mitglieder.  

Weitere Informationen dazu sind auf der Website des SBAP zu finden: https://sbap.ch/mitglieder/fachtitel.  


Zum Weiterlesen

Informationen zu den FSP-Fachtiteln: 

https://www.psychologie.ch/beruf-bildung/weiterbildung/fachtitel

Informationen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu den Psychologieberufen: 

https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/berufe-im-gesundheitswesen/psychologieberufe.html

 

Psychologische Berufsverbände

Eine Mitgliedschaft lohnt sich und unterstützt berufspolitische Entwicklungen 

Mit Abschluss des Studiums und Beginn der Berufstätigkeit als Psycholog*in stellt sich die Frage, einem psychologischen Berufsverband beizutreten. Der vorliegende Artikel liefert eine kurze Übersicht über die psychologischen Berufsverbände der Schweiz und erklärt den Nutzen einer Mitgliedschaft. 

Von André Widmer
Lektoriert von Marie Reinecke und Marina Reist

In der Schweiz sind über 10’000 Psycholog*innen in rund 60 verschiedenen Psychologieverbänden organisiert. Davon bilden 45 die Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) mit über 8’000 Mitgliedern. Damit ist die FSP der grösste und bedeutendste Schweizer Psycholog*innenverband. Der Schweizer Berufsverband für Angewandte Psychologie (SBAP) ist nicht Teil der FSP und mit knapp 1’000 ordentlichen Mitgliedern einer der ältesten Verbände. Traditionell sind vor allem die Psycholog*innen des früheren Zürcher Institutes für angewandte Psychologie (IAP), welches als Hochschule für Angewandte Psychologie Zürich (HAP) heute ein Departement der ZHAW darstellt, wie auch die Psycholog*innen anderer Fachhochschulen im SBAP organisiert. Die Schweizerische Gesellschaft für Psychologie (SGP), 1943 während des zweiten Weltkriegs von Jean Piaget gegründet, ist der älteste Verband. Als ursprüngliches Gründungsmitglied der FSP hat sie sich 2015 von einem psychologischen Berufsverband zu einer Wissenschaftsgesellschaft gewandelt und ist deshalb nicht mehr FSP-Mitglied. In der Folge reduzierte sich der Mitgliederbestand um rund ein Drittel. Aktuell hat die SGP aber wieder etwas mehr als 350 Mitglieder. Voraussetzung für eine ordentliche SGP-Mitgliedschaft ist eine Promotion in Psychologie. 

Neben diesen gesamtschweizerischen Verbänden, die jeweils alle psychologischen Fachbereiche vereinen, gibt es eine ganze Reihe von Psychotherapieverbänden, die sich in der Regel in den psychotherapeutischen Methoden unterscheiden. Eine Ausnahme stellt die Assoziation Schweizer Psychotherapeuten (ASP) mit rund 800 hauptsächlich psychologischen Psychotherapeut*innen dar. Sie vertritt die berufspolitischen Interessen von Psychotherapeut*innen verschiedener Richtungen und ist unabhängig von der FSP. Neben psychotherapeutischen Fachverbänden, die ihre berufspolitischen Anliegen durch die FSP wahrnehmen lassen, gibt es eine ganze Reihe von nicht-psychotherapeutischen Fachverbänden, die mehrheitlich ebenfalls in der FSP organisiert sind (Kinder- und Jugendpsycholog*innen, Neuropsycholog*innen, Klinische Psycholog*innen, Gesundheitspsycholog*innen, Sportpsycholog*innen, Coaching-Psycholog*innen etc.). 

Neben den Fachverbänden gibt es weiter regionale Psycholog*innenverbände, welche sich für die berufspolitischen Interessen von Psycholog*innen einer Region engagieren. Der grösste regionale Berufsverband ist der Kantonalverband der Zürcher Psycholog*innen (ZüPP) mit über 1’100 ordentlichen Mitgliedern. In anderen Regionen und Kantonen der Schweiz haben sich die Psycholog*innen ebenfalls organisiert (Kantone Waadt, Genf, Bern, Basel, Wallis, Tessin und weitere, auch in den Regionen Ostschweiz, Zentralschweiz etc.), praktisch alle sind ebenfalls Teil der FSP. 

«Die FSP ist führend im Engagement für die berufspolitischen Interessen der Psycholog*innen.»

André Widmer 

Was nützt die Mitgliedschaft in einem psychologischen Berufsverband? 

Die Gliedverbände der FSP – wie auch die FSP selbst – aber auch der SBAP, organisieren Weiterbildungen, welche zu psychologischen Fachtiteln führen. Fachtitel sind Fähigkeitsausweise, welche bestätigen, dass jemand in einem bestimmten psychologischen Fachgebiet selbständig und eigenverantwortlich seinen Beruf auszuüben vermag. Neben dem Bund vergeben allein die Psychologieverbände solche Fachtitel, wobei die Mitgliedschaft eine Voraussetzung darstellt. Die Fachtitel der FSP sind die bekanntesten und werden in der Praxis gleichwertig wie die Weiterbildungstitel des Bundes akzeptiert. Die FSP und der SBAP verbinden mit ihren Fachtiteln eine Fortbildungspflicht, welche auf dem Psychologieberufegesetz basiert. Darüber hinaus verpflichtet die FSP ihre Mitglieder zur Einhaltung der Berufsordnung.  

Die FSP ist zudem führend im Engagement für die berufspolitischen Interessen der Psycholog*innen. Beispielsweise die Ablösung der delegierten Psychotherapie durch ein Anordnungsmodell, welches für die psychologischen Psychotherapeut*innen die selbständige Abrechnung über die Grundversicherung ermöglicht. Oder auch Empfehlungen für Anstellungsbedingungen von Psycholog*innen in Institutionen etc. 

Die Psychologieverbände, insbesondere die FSP, bieten neben breiten Informationen zur Berufspraxis diverse Hilfen und meist kostenlose oder ermässigte Beratungen zu Berufsfragen an (Newsletter, Zeitschrift Psychoscope, Stellenangebote, Fortbildungen, Beratungen zu Anstellungsbedingungen und Lohn, Antworten auf rechtliche Fragen, Erfahrungsaustausch, Beschwerdestelle etc.).  

Die FSP und der SBAP wie auch andere Berufsverbände vermitteln zudem persönliche Vergünstigungen bei verschiedenen Dienstleistungen und Produkten von externen Anbietern (Versicherungsangebote, Freizeitangebote, Fachzeitschriften etc.). 

«Ein Beitritt zur FSP über einen ihrer Gliedverbände bietet ohne Zweifel den breitesten Nutzen, insbesondere für Psychotherapeut*innen.»

André Widmer 

Exkurs: Weiterbildungstitel des Bundes 

Der eidgenössische Weiterbildungstitel Psychotherapie ist für eine psychotherapeutische Praxisbewilligung Voraussetzung. Die eidgenössischen Weiterbildungstitel Neuropsychologie, Klinische Psychologie, Kinder- und Jugendpsychologie und Gesundheitspsychologie sind im Psychologieberufegesetz ebenfalls festgelegt, werden zurzeit aufgrund fehlender anerkannter Weiterbildungen aber noch nicht vergeben. Parallel vergibt auch die FSP diese Fachtitel, welche in der Praxis äquivalent akzeptiert sind. 

Was kostet die Mitgliedschaft? 

Der jährliche Mitgliederbeitrag der Gliedverbände der FSP liegt zwischen 50 und 400 Franken. Dazu kommt der zusätzliche FSP-Mitgliederbeitrag von 470 Franken. Studienabgänger*innen, die der FSP spätestens zwei Jahre nach der Erlangung des Masterdiploms beitreten, bezahlen im Jahr des Beitritts sowie im darauffolgenden Jahr keinen Mitgliederbeitrag. In den zwei folgenden Jahren zahlen sie nur die Hälfte. Weitere Ermässigungen sind auf der Website der FSP zu finden. Der ordentliche ZüPP-Mitgliederbeitrag beträgt 225 Franken. Psychologiestudierende im Masterstudium zahlen nur einen einmaligen Beitrag von 25 Franken bis zum Abschluss des Studiums. Für Studienabgänger*innen gelten die gleichen Reduktionen wie beim FSP-Mitgliedsbeitrag. Der SBAP-Mitgliedsbeitrag beträgt 600 Franken. Studierende zahlen einen Jahresbeitrag von 100 Franken. 

Welcher Verband ist der «richtige»? 

Ein Beitritt zur FSP über einen ihrer Gliedverbände bietet ohne Zweifel den breitesten Nutzen, insbesondere für Psychotherapeut*innen. Die FSP ist der mächtigste Berufsverband mit dem grössten Know-how und den meisten Ressourcen. Für Psycholog*innen im Kanton Zürich bietet sich entsprechend ein Beitritt via Kantonalverband der Zürcher Psycholog*innen (ZüPP) an. Der ZüPP setzt sich aktiv und engagiert für die Interessen seiner Mitglieder in den verschiedenen Fachbereichen ein. Eine Alternative zu einem regionalen Berufsverband wäre die Mitgliedschaft in einem der Fachverbände. Diese unterstützen und fördern vor allem die Weiter- und Fortbildung sowie die Vernetzung und den Erfahrungsaustausch in einem spezifischen Fachgebiet, wie zum Beispiel die Schweizerische Vereinigung für Kinder- und Jugendpsychologie (SKJP)Schweizer Gesellschaft für Rechtspsychologie (SGRP)Swiss Association of Sport Psychology (SASP)Schweizerische Vereinigung Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (SVNP) oder andere psychotherapeutische Fachverbände. 

Mitgliedschaft in einem psychologischen Berufsverband 

Föderation Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) 

https://www.psychologie.ch/die-fsp/mitgliedschaft

Kantonalverband der Zürcher Psychologinnen und Psychologen (ZüPP) 

https://www.zuepp.ch/verband/mitglied-werden/

Schweizer Berufsverband für Angewandte Psychologie (SBAP) 

Schweizerische Gesellschaft für Psychologie (SGP) 

https://www.swisspsychologicalsociety.ch/sgp-mitglieder/werden-sie-sgp-mitglied

Assoziation Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (ASP) 

https://psychotherapie.ch/wsp/de/mitglied-werden/was-bringt-die-asp-mitgliedschaft/

«Mehr oder weniger» Psychotherapie auf Distanz

Die Grundversicherung unterscheidet bei der Kostenübernahme zwischen Leistungen von Psycholog*innen und Ärzt*innen

Die Nachfrage nach Psychotherapie auf Distanz ist im Zuge der Schutzmassnahmen der Corona-Pandemie deutlich gestiegen. Derartige Leistungen von delegiert tätigen Psycholog*innen werden jedoch nur in zeitlich beschränktem Umfang von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen. Für ambulant tätige ärztliche Psychotherapeut*innen beziehungsweise Psychiater*innen gelten nur marginale Einschränkungen.

Von André Widmer, Präsident ZüPP, Kantonalverband der Zürcher Psychologinnen und Psychologen

Die positive Wirkung verschiedener Formen von Psychotherapie auf Distanz (zum Beispiel Online-Therapien via Skype oder Telefon) ist bei verschiedenen psychischen Störungen wissenschaftlich – auch durch Schweizer Studien – belegt; dies gilt unter anderem für Angststörungen, posttraumatische Belastungsstörungen, Depressionen sowie Schlaf- und Essstörungen (FSP & FMPP, 2017). Neben kontrollierten Wirksamkeitsstudien gibt es in der noch jungen Forschung zu Online-Interventionen auch bereits eine ganze Reihe von Übersichtsarbeiten und Metaanalysen (FSP & FMPP, 2017).

In der Praxis muss vor Beginn einer telepsychotherapeutischen Behandlung zuerst eine physische Begegnung mit der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten erfolgen, damit eine Diagnose gestellt werden kann. Aus rechtlichen Gründen kann dies nur im Rahmen einer persönlichen Sitzung erfolgen. Sollte eine solche Sitzung nicht möglich sein, müssen sich die ersten telepsychotherapeutischen Sitzungen auf die Kontaktaufnahme und auf eine Unterstützung ohne zugrundeliegende Diagnose beschränken. Der eigentliche therapeutische Prozess kann erst nach einer Face-to-Face-Sitzung eingeleitet werden.

Limitierung der Kostenübernahme von Psychotherapien auf Distanz

Trotz nachgewiesener Wirksamkeit von Psychotherapien auf Distanz übernimmt die Grundversicherung der Krankenkassen bei der delegierten psychologischen Psychotherapie nur Leistungen im Umfang von 240 Minuten pro Halbjahr (dies entspricht beispielsweise vier Therapiesitzungen à je 60 Minuten). Für ärztliche Psychotherapeut*innen beziehungsweise Psychiater*innen gelten diese Beschränkungen nicht. Während des Covid-19-Lockdowns in der Schweiz wurde diese für delegiert arbeitende Psychotherapeut*innen geltende Limitierung zunächst auf 360 Minuten pro Halbjahr erweitert. Im Rahmen der sukzessiven Lockerungen der Massnahmen Ende Juni wurde jene aber wieder auf die bestehende Limite reduziert. Gegen diese vorübergehende und nur marginale Erhöhung der Kostendeckung von 240 auf 360 Minuten haben verschiedene Patient*innenorganisationen, psychologische und ärztliche Berufsverbände wie auch Gesundheitsdirektionen der Kantone wiederholt ohne Erfolg beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) interveniert. Im Gegensatz zur Grundversicherung haben einzelne Zusatzversicherungen von Krankenkassen telepsychotherapeutische Leistungen von selbständigen psychologischen Psychotherapeut*innen, welche über diese 360 Minuten hinausgehen, im Rahmen ihrer Leistungserbringung während des Lockdowns teilweise übernommen.

Die FSP lässt nicht locker und verlangt Antworten

Die bei einem breiten Spektrum von psychischen Störungen nachgewiesene Wirksamkeit der Online-Psychotherapie und die positiven Erfahrungen mit Telepsychotherapie während des Lockdowns bestärken die Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) sich für die Aufhebung der bestehenden Limitierung der Kostenübernahme von psychologischer Psychotherapie auf Distanz weiter einzusetzen. Nach wie vor verlangt die FSP vom Bundesrat eine Begründung für diese, gegenüber ärztlichen Psychotherapeut*innen, diskriminierende Beschränkung der Kostenübernahme. So wurde durch Nationalrätin Franziska Roth, von der SP Solothurn, und weitere Mitunterzeichnende eine Interpellation im Nationalrat eingereicht. Diese verlangt vom eidgenössischen Departement des Innern (EDI) Antworten und Begründungen zur aktuellen und zukünftigen Regelung von psychologischen Online-Interventionen. Die Beantwortung wird im Laufe der Herbstsession im kommenden September erwartet.


Literatur

Föderation Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) & Foederatio Medicorum Psychiatricorum et Psychotherapeuticorum (FMPP). (2017). Qualitätsstandards für Online-Interventionen. FSP. https://www.psychologie.ch/fsp-fmpp-qualitaetsstandards-onlineinterventionen-fuer-fachpersonen-psychotherapie

Föderation Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP). (2020, 31. Juli) Online-Interventionen. Konsultationen auf Distanz Empfehlungen für Patienten und Klienten. FSP. https://www.psychologie.ch/psychologen-finden/onlineinterventionen

Föderation Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP). (2020, 31. Juli) Medienmitteilung: Online-Therapie muss für alle gleich zugänglich sein. FSP. https://www.psychologie.ch/online-therapie-muss-fuer-alle-gleich-zugaenglich-sein

Föderation Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP). (2020, 31. Juli) Faktenblatt des BAG zur Kostenübernahme für ambulante Leistungen auf räumliche Distanz während der COVID-19-Pandemie vom 2. April 2020. FSP.