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«Mehr oder weniger» Psychotherapie auf Distanz

Die Grundversicherung unterscheidet bei der Kostenübernahme zwischen Leistungen von Psycholog*innen und Ärzt*innen

Die Nachfrage nach Psychotherapie auf Distanz ist im Zuge der Schutzmassnahmen der Corona-Pandemie deutlich gestiegen. Derartige Leistungen von delegiert tätigen Psycholog*innen werden jedoch nur in zeitlich beschränktem Umfang von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen. Für ambulant tätige ärztliche Psychotherapeut*innen beziehungsweise Psychiater*innen gelten nur marginale Einschränkungen.

Von André Widmer, Präsident ZüPP, Kantonalverband der Zürcher Psychologinnen und Psychologen

Die positive Wirkung verschiedener Formen von Psychotherapie auf Distanz (zum Beispiel Online-Therapien via Skype oder Telefon) ist bei verschiedenen psychischen Störungen wissenschaftlich – auch durch Schweizer Studien – belegt; dies gilt unter anderem für Angststörungen, posttraumatische Belastungsstörungen, Depressionen sowie Schlaf- und Essstörungen (FSP & FMPP, 2017). Neben kontrollierten Wirksamkeitsstudien gibt es in der noch jungen Forschung zu Online-Interventionen auch bereits eine ganze Reihe von Übersichtsarbeiten und Metaanalysen (FSP & FMPP, 2017).

In der Praxis muss vor Beginn einer telepsychotherapeutischen Behandlung zuerst eine physische Begegnung mit der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten erfolgen, damit eine Diagnose gestellt werden kann. Aus rechtlichen Gründen kann dies nur im Rahmen einer persönlichen Sitzung erfolgen. Sollte eine solche Sitzung nicht möglich sein, müssen sich die ersten telepsychotherapeutischen Sitzungen auf die Kontaktaufnahme und auf eine Unterstützung ohne zugrundeliegende Diagnose beschränken. Der eigentliche therapeutische Prozess kann erst nach einer Face-to-Face-Sitzung eingeleitet werden.

Limitierung der Kostenübernahme von Psychotherapien auf Distanz

Trotz nachgewiesener Wirksamkeit von Psychotherapien auf Distanz übernimmt die Grundversicherung der Krankenkassen bei der delegierten psychologischen Psychotherapie nur Leistungen im Umfang von 240 Minuten pro Halbjahr (dies entspricht beispielsweise vier Therapiesitzungen à je 60 Minuten). Für ärztliche Psychotherapeut*innen beziehungsweise Psychiater*innen gelten diese Beschränkungen nicht. Während des Covid-19-Lockdowns in der Schweiz wurde diese für delegiert arbeitende Psychotherapeut*innen geltende Limitierung zunächst auf 360 Minuten pro Halbjahr erweitert. Im Rahmen der sukzessiven Lockerungen der Massnahmen Ende Juni wurde jene aber wieder auf die bestehende Limite reduziert. Gegen diese vorübergehende und nur marginale Erhöhung der Kostendeckung von 240 auf 360 Minuten haben verschiedene Patient*innenorganisationen, psychologische und ärztliche Berufsverbände wie auch Gesundheitsdirektionen der Kantone wiederholt ohne Erfolg beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) interveniert. Im Gegensatz zur Grundversicherung haben einzelne Zusatzversicherungen von Krankenkassen telepsychotherapeutische Leistungen von selbständigen psychologischen Psychotherapeut*innen, welche über diese 360 Minuten hinausgehen, im Rahmen ihrer Leistungserbringung während des Lockdowns teilweise übernommen.

Die FSP lässt nicht locker und verlangt Antworten

Die bei einem breiten Spektrum von psychischen Störungen nachgewiesene Wirksamkeit der Online-Psychotherapie und die positiven Erfahrungen mit Telepsychotherapie während des Lockdowns bestärken die Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) sich für die Aufhebung der bestehenden Limitierung der Kostenübernahme von psychologischer Psychotherapie auf Distanz weiter einzusetzen. Nach wie vor verlangt die FSP vom Bundesrat eine Begründung für diese, gegenüber ärztlichen Psychotherapeut*innen, diskriminierende Beschränkung der Kostenübernahme. So wurde durch Nationalrätin Franziska Roth, von der SP Solothurn, und weitere Mitunterzeichnende eine Interpellation im Nationalrat eingereicht. Diese verlangt vom eidgenössischen Departement des Innern (EDI) Antworten und Begründungen zur aktuellen und zukünftigen Regelung von psychologischen Online-Interventionen. Die Beantwortung wird im Laufe der Herbstsession im kommenden September erwartet.


Literatur

Föderation Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) & Foederatio Medicorum Psychiatricorum et Psychotherapeuticorum (FMPP). (2017). Qualitätsstandards für Online-Interventionen. FSP. https://www.psychologie.ch/fsp-fmpp-qualitaetsstandards-onlineinterventionen-fuer-fachpersonen-psychotherapie

Föderation Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP). (2020, 31. Juli) Online-Interventionen. Konsultationen auf Distanz Empfehlungen für Patienten und Klienten. FSP. https://www.psychologie.ch/psychologen-finden/onlineinterventionen

Föderation Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP). (2020, 31. Juli) Medienmitteilung: Online-Therapie muss für alle gleich zugänglich sein. FSP. https://www.psychologie.ch/online-therapie-muss-fuer-alle-gleich-zugaenglich-sein

Föderation Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP). (2020, 31. Juli) Faktenblatt des BAG zur Kostenübernahme für ambulante Leistungen auf räumliche Distanz während der COVID-19-Pandemie vom 2. April 2020. FSP.

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