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Delegierte Psychotherapie

Diskriminierende Berufsbedingungen für Psychologen|innen

Für die psychotherapeutische Versorgung gibt es in der Schweiz verschiedene Behandlungskonzepte. Ein wichtiges ist die delegierte Psychotherapie. Diese schränkt jedoch den Zugang zur Behandlung von psychischen Störungen insofern ein, da nur die Leistungen von Psychologen|innen, die in einer Arztpraxis angestellt sind, von der Grundversicherung der Krankenkassen gedeckt werden. Die Psychotherapie von selbständigen Psychologen|innen wird nicht übernommen. Die beruflichen Möglichkeiten von psychologischen Psychotherapeuten|innen werden dadurch eingeschränkt.

Von André Widmer, Präsident ZüPP, Kantonalverband der Zürcher Psychologinnen und Psychologen
Lektoriert von Vera Meier

Wer in der Schweiz psychotherapeutische Behandlungen durchführen darf, ist gesetzlich geregelt. Zugelassen sind Ärzte|innen und Psychologen|innen mit einer psychotherapeutischen Weiterbildung beziehungsweise mit einem entsprechenden eidgenössischen Fach- oder Weiterbildungstitel. Das Psychologieberufegesetz (PsyG) regelt die psychotherapeutische Tätigkeit von Psychologen|innen. Es verlangt die vom Bund anerkannte entsprechende Weiterbildung nach Abschluss des Psychologiestudiums. Alle Psychologen|innen mit einem Weiterbildungstitel Psychotherapie werden im Psychologieberuferegister (PsyReg) des Bundes eingetragen. Die Weiterbildung dauert vier bis sechs Jahre. In Zuge dieser Weiterbildung werden unter anderem zwei Jahre klinische Praxiserfahrung verlangt. Nur Psychologen|innen mit einem entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitel dürfen sich als Psychotherapeuten|innen bezeichnen. Die Durchführung von Therapien ist unter anderem im Rahmen einer Anstellung in einer öffentlich-rechtlichen Klinik, in einem Ambulatorium, privat-rechtlich in einer Arztpraxis oder selbständig in einer eigenen psychotherapeutischen Praxis zugelassen. Für die selbständige Tätigkeit in einer Praxis(-gemeinschaft) braucht es in allen Kantonen eine Bewilligung.

Spezialfall delegierte Psychotherapie

Über ein Drittel der psychologischen Psychotherapeuten|innen arbeitet sogenannt «delegiert» in einer ärztlichen Praxis. Dies ist eine spezielle Form der privat-rechtlichen Anstellung. Dafür ist in einzelnen Kantonen, wie zum Beispiel Zürich, ebenfalls eine Bewilligung erforderlich. Delegierte Psychotherapie bedeutet, dass die Behandlungen nicht eigenverantwortlich durch die psychologischen Psychotherapeuten|innen durchgeführt werden, sondern der ärztlichen Aufsichtspflicht unterstellt sind. Dies obwohl das PsyG die eigenverantwortliche Tätigkeit von psychologischen Psychotherapeuten|innen seit 2013 vorsieht. Dieser Widerspruch basiert auf der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG), das 1981 die delegierte Psychotherapie als Pflichtleistung der Krankenversicherer bestimmt hat; unter der Voraussetzung, dass die Psychotherapeuten|innen in den Praxisräumen eines Arztes oder einer Ärztin, unter deren Aufsicht und Verantwortung sowie im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses arbeiten. Dieser vor fast vierzig Jahren getroffene und in verschiedener Hinsicht wichtige Entscheid ermöglichte damals, dass erstmals sowohl die ärztliche als auch die psychologische Psychotherapie über die Grundleistungen der Krankenversicherungen abgerechnet werden konnten. Dies war sowohl für die psychotherapeutische Versorgung in der Schweiz als auch für die Berufstätigkeit der Psychologen|innen sehr wichtig. 

Im Gegensatz zur delegierten Psychotherapie können selbständig arbeitende Psychologen|innen in eigener Praxis ihre Behandlungen aber bis heute leider nicht über die Grundversicherung der Krankenkassen abrechnen. Die Kosten müssen die Patienten|innen übernehmen. Zusatzversicherungen können in beschränktem Umfang einen Teil der Leistungen decken.

Weshalb die Psychologen|innen nicht zufrieden sind

Am meisten stört, wie bereits darauf hingewiesen, dass Psychologen|innen als selbständige Psychotherapeuten|innen, nicht über die Grundversicherung abrechnen können. Dazu kommt, dass gemäss dem Tarifsystem für die Abrechnung von medizinischen Leistungen (TARMED) für eine Stunde delegierte Psychotherapie rund 133 Franken verrechnet werden, für die ärztliche Psychotherapie dagegen rund 182 Franken; die Leistungen von Psychologen|innen werden also finanziell deutlich schlechter entschädigt. Weiter beklagen viele Psychologen|innen, die delegiert arbeiten, arbeitsvertragliche und andere Anstellungsprobleme. Dazu gehören zusätzliche Abgaben für Leistungen der Ärzte|innen wie Miete, Praxisführung etc. oder in grossen Arztpraxen ein hoher Leistungsdruck, welcher die Qualität der Behandlungen beeinträchtigt.

Das Anordnungsmodell soll die delegierte Psychotherapie ablösen

Die Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) fordert vom Bundesrat zusammen mit anderen psychologischen Berufsverbänden eine Ablösung der delegierten Psychotherapie durch ein sogenanntes «Anordnungsmodell»: 

«Wer heute eine psychotherapeutische Behandlung benötigt, muss lange warten. Insbesondere bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist mit Wartefristen bis zu sechs Monaten zu rechnen. Dies, weil aktuell nur Psychiater|innen berechtigt sind, über die Grundversicherung abzurechnen. Da in der Schweiz zu wenig Psychiater|innen tätig sind, führt dies zu Wartefristen bis zu einem halben Jahr. Die Lösung ist einfach: Auch psychologische Psychotherapie muss von der Grundversicherung übernommen werden, wenn sie auf ärztliche Anordnung durchgeführt wird.» (FSP, 2018, Petition: «Hürden abbauen – Behandlung psychischer Krankheiten sicherstellen»)

Verlangt wird also, dass alle psychologischen Psychotherapeuten|innen, gleich wie die Psychiater|innen, direkt über die Grundversicherung der Krankenkassen abrechnen können. Als einzige Voraussetzung für die psychologische Psychotherapie soll gelten, dass diese ärztlich verordnet ist. Dadurch wird sowohl der Zugang zur Psychotherapie, und somit die breitflächige psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung, als auch die Berufssituation für Psychologen|innen verbessert. Den notwendigen Handlungsbedarf hat nun auch der zuständige Bundesrat Alain Berset anerkannt. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat der Psychologieberufekommission des Bundes (PsyKo) kürzlich einen Verordnungsentwurf für eine Neuregelung der Psychotherapie zur Diskussion vorgelegt. Auf die weitere Entwicklung kann man gespannt sein.

Delegierte Psychotherapie als Praxiserfahrung in der Weiterbildung
Im Rahmen der psychotherapeutischen Weiterbildung, die mit dem eidgenössischen Weiterbildungstitel abgeschlossen wird, werden zwei Jahre klinische Praxis nach Abschluss des Psychologiestudiums verlangt. Davon ist maximal ein Jahr in einer psycho-sozialen Institution im Rahmen einer psychologischen Beratungs- und Betreuungstätigkeit möglich, mindestens ein Jahr in einer rein psychotherapeutischen Tätigkeit. Das BAG spezifiziert letztere wie folgt: «(…) Während des klinischen, psychotherapeutischen Praxisjahres ist (…) eine psychotherapeutische Tätigkeit im klinischen Setting gefordert (…) [in dem] ein breites Spektrum psychischer Störungen und Krankheiten psychotherapeutisch behandelt wird, (…) und [im Rahmen derselben] der/die Weiterzubildende tatsächlich psychotherapeutisch tätig ist. Es kann dies im Einzelfall auch z.B. (…) eine psychiatrische Praxis (delegierte Psychotherapie) oder ein psychologisch geleitetes Ambulatorium mit psychotherapeutischem Auftrag sein. Wesentlich ist weiter, dass die fachlich qualifizierte Supervision am Praxisort sichergestellt ist.» (BAG, 2018, Häufige Fragen [FAQ] zum Psychologieberufegesetz). Die delegierte Psychotherapie bietet also die Möglichkeit, die während der Weiterbildung geforderte klinische Praxis ganz oder teilweise zu absolvieren. Im Kanton Zürich zum Beispiel ist für eine solche Anstellung eine spezielle Bewilligung erforderlich.


Zum Weiterlesen

Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP (2018): Neuregelung der psychologischen Psychotherapie. Abgerufen am 17. Januar, 2019, vonhttps://www.psychologie.ch/fileadmin/user_upload/RZ_FSP_Argumentarium_DE_web.pdf

Literatur

Bundesamt für Gesundheit BAG (2018). Häufige Fragen (FAQ) zum Psychologieberufegesetz. Abgerufen am 17. Januar, 2019, von https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/berufe-im-gesundheitswesen/psychologieberufe/faq-psyg.html

Bundesamt für Gesundheit BAG (2018). Psychologieberufegesetz. Abgerufen am 17. Januar, 2019, von https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20091366/index.html

Bundesamt für Gesundheit BAG (2018). Psychologieberuferegister. Abgerufen am 17. Januar, 2019, von https://www.psyreg.admin.ch/ui/personensearch

Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP (2018). Neuregelung der psychologischen Psychotherapie. Abgerufen am 17. Januar, 2019, von https://www.psychologie.ch/fileadmin/user_upload/RZ_FSP_Argumentarium_DE_web.pdf

Gesundheitsdirektion Kanton Zürich (2018). Psychologische Psychotherapie, Leitfaden für die Berufsausübung im Kanton Zürich. Abgerufen am 17. Januar, 2019, von https://gd.zh.ch/dam/gesundheitsdirektion/direktion/themen/gesundheitsberufe/psychotherapie/merkblaetter_gesuchsformulare/psychotherapie_leitfaden.pdf.spooler.download.1528875857838.pdf/psychotherapie_leitfaden.pdf

Y. Traber (2009). Vor- und Nachteile delegierter Psychotherapie. Ergebnisse einer Befragung von psychotherapeutischen Fachpersonen. Universität Zürich, Psychologisches Institut. 2009, überarbeitete Version. Abgerufen am 17. Januar, 2019, von http://www.gedap.ch/c050012/gedap/webx.nsf/0/6493812285BA2CA9C125758C0053863A/$file/DelPsychotherapie.pdf

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